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Statuten PAIWG


Statuten des Vereins PAIWG

ZVR-Nummer: 550428600

 

§ 1

Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1). Der Verein führt den Namen: Polnisch-Österreichische Initiative der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, Verkürzung: PAIWG (auf Polnisch: Polsko - Austriacka Inicjatywa Współpracy Gospodarczej).

(2). Die Polnisch-Österreichische Initiative der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, im Folgenden PAIWG genannt, hat ihren Sitz in Wien und erstreckt ihre Tätigkeit auf ganz Österreich. Der Verein kann auch außerhalb Österreichs tätig sein.

(3). PAIWG ist eine Organisation, die Unternehmen verschiedener Große aus verschiedenen Branchen, sowie Spezialisten im Bereich Außenhandel, Wirtschaft, Marketing und Recht zusammen bringt, die an der Stärkung der polnisch-österreichischen wirtschaftlichen Beziehungen interessiert sind.

(4). PAIWG unterstützt die Entwicklung der Kultur- und Handelsbeziehungen zwischen polnischen und österreichischen Unternehmen.

(5). Das Hauptziel der Organisation ist es, eine gemeinsame Plattform für die expansiven Maßnahmen der polnischen und österreichischen Unternehmen zu schaffen, die eine erfolgreiche Nutzung des Marktpotenzials beider Länder ermöglichen wird.

(6). PAIWG kann Mitglied werden, mitarbeiten und sich beteiligen an Tätigkeiten von anderen, auch internationalen Organisationen mit ähnlichen Zielen.

(7). PAIWG kann Artikel und Veröffentlichungen entwickeln, veröffentlichen und verbreiten, die mit Tätigkeit des Vereines zusammenhängen.

 (8). PAIWG kann selbst bzw. mit anderen Organisationen Meetings, Tagungen und Konferenzen veranstalten, die mit der Tätigkeit des Vereines zusammenhängen.

(9). PAIWG kann kulturelle Veranstaltungen, Filmvorführungen organisieren.

(10). PAIWG kann Forschung durchführen.

 

§ 2

Ziele und Aktivitäten PAIWG

(1). PAIWG ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral orientiert.

(2). PAIWG ist eine Plattform, die den Aufbau langfristiger Geschäftsbeziehungen unterstützt und den Austausch von Erfahrungen ermöglicht, sowie professionelle Beratung im Bereich der Internationalisierung anbietet.

(3). PAIWG fördert Unternehmen und nimmt  an ihrer internationalen Expansion teil. Dadurch ermöglicht PAIWG eine optimale Nutzung des Marktpotentials seiner Partner.

(4). Ein wichtiges Ziel der Organisation ist es, in weiterer Folge die Polnisch-Österreichische Kammer für Wirtschaftliche Zusammenarbeit zu gründen, welche die Interessen ihrer Mitgliedsunternehmen vertreten wird. Seitens polnischer und österreichischer Unternehmen wurde schon mehrmals Nachfrage nach einer bilateralen Handelskammer geäußert. Die Gründung einer solchen Organisation wäre ein weiterer Schritt für die Stärkung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Österreich und Polen.

 

§ 3

Arten der Mitgliedschaft

(1). Die Mitglieder des PAIWG gliedern sich in:

a) Ordentliche Mitglieder

b) Außerordentliche Mitglieder

c) Ehrenmitglieder.

(2). Ordentliche Mitglieder sind physische Personen, die an der Tätigkeit des Vereins ständig beteiligt sind.

(3). Außerordentliche Mitglieder sind juristische und physische Personen, welche die Aktivitäten von PAIWG unterstützen (z.B. finanziell).

(4). Ehrenmitglieder sind juristische und physische Personen,die in besonderer Art und Weise PAIWG unterstützen.

 

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

(1). Physische oder juristische Personen, welche sich um die Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied bewerben, beantragen ihre Mitgliedschaft beim Vorstand PAIWG, der über die Aufnahme verfügt. Ordentliche Mitglieder werden auf unbestimmte Zeit aufgenommen, die außerordentlichen für ein Jahr. Bei einer Aufnahmeverweigerung ist diese physische Person oder juristische Person berechtigt, eine Berufung an die Generalversammlung zu richten. Die Entscheidung der Generalversammlung ist in jedem Fall endgültig.

(2). Die außerordentliche Mitgliedschaft gilt für die Zeitperiode, für welche die Mitgliedschaftsbeiträge bezahlt wurden. Diese kann gemäß Pkt. 1. verlängert werden.

(3). Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstands verliehen.

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

(1). Die Mitgliedschaft erlischt durch einen freiwilligen Austritt, durch Streichung oder Ausschluss sowie durch Tod.

(2). Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und wird nach Ablauf eines Monats wirksam.

(3). Der Vorstand kann einen Mitglied von der Mitgliederliste streichen, sobald dieses die in § 6 Punkt 4 und 5 bezeichneten Pflichten nicht mehr erfüllt.

 

§ 6

Rechte und Pflichte der PAIWG-Mitglieder

(1). Die Mitglieder haben Recht an sämtlichen Unternehmungen der PAIWG-Initiative teilzunehmen.

(2). Das Recht an der Generalversammlung teilzunehmen hat jedes Mitglied. Mitglieder des Vereins können von rechtmäßigen Bevollmächtigten vertretet werden.

(3). Aktives und passives Wahlrecht während der Generalversammlung haben ausschließlich die ordentlichen Mitglieder bzw. ihre rechtmäßigen Bevollmächtigten.

(4). Die Mitglieder sind dazu verpflichtet die Interessen des Vereins zu vertreten und auf jegliche Aktivitäten zu verzichten, die dem Verein schaden könnten. Gleichzeitig sind sie zur Beachtung und Befolgung der Satzung bzw. der Entscheidungen der zuständigen Organe des Vereins verpflichtet.

(5). Die Mitglieder sind verpflichtet zur rechtzeitigen Zahlung der vom Vorstand festgesetzten Mitgliedschaftsgebühren.

 

§ 7

Organe PAIWG

Verein handelt über die folgenden Organe:

  • Generalversammlung
  • Vorstand
  • Rechnungsprüfer

 

§ 8

Generalversammlung

(1). Die Generalversammlung ist das höchste Organ des Vereines.

(2). Die Generalversammlung findet jedes zweite Jahr im ersten Quartal statt.

(3). Außerordentliche Generalversammlung wird, durch die Entscheidung des Vorstandes, durch einen Antrag von mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder oder auf einen Antrag des Rechnungsprüfers hin, zusammengerufen. Außerordentliche Generalversammlung muss bis zu 2 Monaten nach der Einreichung des Antrages berufen werden.

(4). Die Benachrichtigung der Mitglieder über eine ordentliche bzw. außerordentliche Generalversammlung muss mindestens 1 Monat vor dem Berufungstermin stattfinden. Die Benachrichtigung sollte auch die Tagesordnung, die vom Vorstand genehmigt werden muss, beinhalten.

(5). Vorschläge bezüglich der weiteren Angelegenheiten der Tagesordnung sollten bis zu 7 Tagen vor dem Generalversammlungstermin eingereicht werden.

(6). Die Generalversammlung ist beschlussfähig wenn sämtliche ordentliche Mitglieder daran teilnehmen.

(7). Wahlen und Beschlüsse werden durch die öffentliche Stimmabgabe von stimmberechtigten Mitgliedern mit einfacher Mehrheit getroffen. Stimmberechtig sind die ordentlichen Mitglieder. Beschlüsse bezüglich des Statuts bzw. der Auflösung des Vereins verlangen die Zustimmung aller ordentlichen Mitglieder.

(8). Am Anfang der Tagung der Generalversammlung wird von den stimmberechtigten Mitgliedern ein Vorsitzender gewählt, der mit der Aufgabe beauftragt wird die Generalversammlung zu leiten.

 

§ 9

Die Aufgaben der Generalversammlung

(1). Wahl des Vorsitzenden und des Sekretärs der Generalversammlung.

(2). Aufnahme und Genehmigung des Berichts des Vorstandes.

(3). Budgetbeschluss für die nächste Zeitperiode.

(4). Erteilung des Absolutoriums für den Vorstand.

(5). Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfermitglieder.

(6). Festsetzung der Einschreib- und Mitgliedschaftsgebühren.

(7). Entscheidungen über die Aufnahme/Aufhebung von neuen/alten ordentlichen, außerordentlichen bzw. Ehrenmitglieder (kommerziell Premium Mitglieder genannt).

(8). Bearbeitung von Anträgen der Mitglieder/Bevollmächtigten.

(9). Entscheidungen über die Berufungen im Fall einer Aufnahme/Aufhebung der Mitgliedschaft. Die Entscheidung der Generalversammlung ist endgültig.

(10). Beschlüsse über die Veränderung der Satzung, Auflösung des Vereines und über den Zweck des Vereinsvermögens.

 

§ 10

Vorstand PAIWG

(1). Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: Obmann, Sekretär und Kassier.

(2). Der Obmann, Sekretär und Kassier werden in öffentlichen Wahlen während der Generalversammlung gewählt.

(3). Amtsperiode dauert zwei Jahre, in jedem Fall dauert sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Die ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder können für die nächste Amtsperiode gewählt werden.

(4). Vorstandssitzungen müssen schriftlich oder mündlich vom Obmann einberufen werden. Im Fall seiner Unfähigkeit darf die Versammlung vom Sekretär einberufen werden.

(5). Die Vorstandssitzung wird als rechtskräftig anerkannt, wenn jedes Vorstandsmitglied informiert wurde und jeder auch anwesend ist.

(6). Der Vorstand entscheidet einstimmig.

(7). Die Vorstandssitzung wird vom Obmann geleitet..

(8). Vorstand darf jederzeit zurücktreten. Der Rücktritt erfolgt schriftlich. Er wird gültig im Fall der Neuwahlen durch die ordentliche bzw. außerordentliche Generalversammlung.

 

§ 11

Aufgaben für Vorstand PAIWG

Der Vorstand PAIWG strebt die Vereinsziele an und erfüllt sämtliche Aufgaben die nicht den anderen Organen zugeordnet wurden. Zu den Hauptaufgaben des Vorstandes gehören:

(1). Erfüllung der von der Generalversammlung festgestellten Aufgaben.

(2). Budgetplanung, Vorbereitung der Jahresendabrechnung und des Jahresberichtes.

(3). Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung

(4). Vorbereitung des Tagesablaufes und nötigen Dokumente für die Generalversammlungen.

(5). Bearbeitung der Wahlordination und anderer Anweisungen der Generalversammlung.

(6). Verwaltung des Vereinsvermögens.

(7). Aufnahme der ordentlichen/außerordentlichen bzw. Ehrenmitglieder (kommerziell Premium Mitglieder genannt).

(8). Anstellung und Kündigung der Vereinsmitarbeiter.

 

§ 12

Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1). Zu Pflichten des Obmanns gehören die Vertretung des PAIWG nach außen und die Vorsitzführung in den Vorstandssitzungen. Zur Wahrung der Interessen des PAIWG ist er berechtigt, selbstständig Entscheidungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch den Vorstand.

(2). Dem Sekretär obliegt die Führung der Protokolle der Vorstandssitzungen und er ist für die organisatorischen Angelegenheiten von PAIWG zuständig. Im Auftrag des Obmanns kann er selbständig Schreiben für laufende Geschäfte unterfertigen.

(3). Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Führung der finanziellen Angelegenheiten des PAIWG zuständig.

(4). Bekanntmachungen und schriftliche Ausfertigungen, insbesondere Urkunden, die Verpflichtungen des PAIWG beinhalten, sind vom Obmann und vom Sekretär gemeinsam zu unterfertigen. Jene, die finanzielle Angelegenheiten betreffen, sind zusätzlich vom Kassier zu unterschreiben.

 

§ 13

Rechnungsprüfer

(1). Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl der einzelnen Mitglieder ist zulässig.

(2). Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Geschäftsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

(3). Den Rechnungsprüfern obliegen die Überprüfung der Übereinstimmung der Tätigkeit der Organe des PAIWG mit den Statuten und den Beschlüssen der Generalversammlung, sie übermitteln diesen ihre Anmerkungen. Die geprüften Organe haben schriftlich dazu Stellung zu nehmen. Ein Bericht über diese Tätigkeit ist von den Rechnungsprüfern in der nächsten Generalversammlung vorzulegen.

(4). Die Rechnungsprüfer bringen während der Generalversammlung den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

(5). Der Rechnungsprüfer darf nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstands sein.

(6). Auf Verlangen der Rechnungsprüfer kann eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden.

 

§ 14

Wirtschaftstätigkeit

(1). PAIWG kann wirtschaftliche Aktivitäten gemäß der Grundsätze, die in gesonderten Verordnungen festgelegt werden, ausüben. Diese Aktivitäten dienen, in Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, der Verwirklichung der im Statut beschriebenen Ziele.

(2). Der Verein übt wirtschaftliche Aktivitäten in folgenden Bereichen aus:

a). Internationalisierungsberatung

b). Export- und Importberatung

c). Organisation von Messeauftritten, Ausstellungen und Konferenzen

d). Schulungen

 

§ 15

PAIWGs Vermögen

(1). PAIWG generiert sein Vermögen durch:

a). Mitgliedsbeiträge

b). Schenkungen, Erbschaften, Mitteln von Sponsoren

c). Förderungen, Subventionen, Beteiligungen, Kapitalanlagen

d). Einkünfte aus der Gewerbetätigkeit

(2). Erträge aus der Gewerbetätigkeit dienen ausschließlich der Verwirklichung der Statutenziele und dürfen nicht an die Mitglieder ausgeschüttet werden.

(3). Die Internetseite des Vereins gehört zu seinem Vermögen.

 

§ 16

Auflösung des PAIWG

 (1). Die freiwillige Auflösung des PAIWG kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung einstimmig beschlossen werden.

(2). Der letzte Vorstand hat die freiwillige Auflösung des PAIWG den zuständigen Verwaltungsbehörden vorzulegen.

(3). Das im Falle der Auflösung des PAIWG vorhandene Vermögen ist ausschließlich und zur Gänze für gemeinnützige Zwecke im Sinne des VerG. 2002 zu verwenden.

 

§ 17

Schlussbestimmungen

(1). Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2). Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgericht namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen ein Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen kein Organ – mit Ausnehme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3). Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

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